Verkehrsstrafrecht


Verlust vom Führerschein✓ Alkoholfahrten im Straßenverkehr✓ MPU nach Drogenkonsum✓ Klärung der Schuldfrage bei Verkehrsunfällen✓

Strafverfahren - Bußgeldverfahren

Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen die gesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrs -  die jedem Teilnehmer im Straßenverkehr leicht passieren können – lösen stets die  Einleitung eines Verkehrsstrafverfahrens oder  eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Bußgeldverfahren) aus.

 

Ein  Bußgeldverfahren wird bei Verkehrsverstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eingeleitet. Sollte es sich bei dem Verkehrsverstoß nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat gem. StGB handeln, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung abgegeben.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Wegen der vielfältig drohenden Sanktionen sollte daher frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt und ein in Verkehrs-strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenverfahren befassten Rechtsanwalt mit der Beratung und Vertretung beauftragt werden. Rechtsanwalt Schneider ist als Mitglied der Verkehrsrechtsanwälte im DAV und durch ständige Fortbildung mit dieser Materie besonders erfahren und wird Sie in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren mit Sachverstand beraten und vertreten.

Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsverstoß

Wichtig für den Betroffenen ist vor allen Dingen bei dem Vorwurf einen Verkehrsverstoß, einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, keine Angaben zum Hergang und zum Verstoß zum machen.

 

Auch und gerade gegenüber der Polizei haben Sie als Unfallbeteiligter das Recht, die Aussage zu verweigern. Haben Sie Zweifel am Unfallhergang, so machen Sie gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben als Angaben zur Person. Sie können sich später immer noch zum Geschehen äußern. 

Verkehrsstrafen

Wird durch einen Verkehrsteilnehmer eine Gesetzesvorschrift zur Regelung des Verkehrs verletzt, beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandstunterschreitung, Rotlichtverstoß oder Vorfahrtsverletzung etc., wird von der zuständigen Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

 

Die bei einem Verstoß gegen eine Verkehrsnorm verhängte Sanktion reicht beim Strafverfahren von der Geldbuße bis zur Freiheitsstrafe, meistens ausgesetzt zur Bewährung. Weitere Sanktionen sind der Entzug der Fahrerlaubnis, die Verhängung einer Sperrfrist in  der keine Fahrerlaubnis besteht. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird als Sanktionen meistens eine Geldbuße verhängt, einhergehend mit Punkteeintrag im Verkehrszentralregister sowie eines Fahrverbotes. Zu beachten ist, dass bei Eintrag von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis durch die Behörde entzogen wird.

Verkehrsverstöße in der Probezeit

Für Fahranfänger im Rahmen der 2- oder 4-jährigen Fahrerlaubnis auf Probe ist von Belang, dass eine erste bestandskräftige Entscheidung wegen eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes (vgl. FeV Anlage 12) während der Probezeit die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (Nachschulung) sowie die Verlängerung der 2 jährigen Probezeit um weitere zwei Jahre verursacht.

Fahrverbot - Geschwindigkeitsüberschreitung 

Wird ein Fahrverbot aufgrund wiederholter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so wird seine Dauer in der Regel auf einen Monat festgesetzt. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (BKatV § 4 Abs. 2).

Verjährung von Verkehrswidrigkeiten

Verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten verjähren in der Regel nach 3 Monaten, solange wegen der Handlung gegen den Betroffenen weder ein Bußgeldbescheid erlassen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (StVG § 26 Abs. 3). Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 31 Abs. 3 OWiG).


Aktueller Bußgeldkatalog

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Aktueller Bußgeldkatalog 2020
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Bußgeldkatalogverordnung - BKatV

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Bußgeldkatalogverordnung - BKatV
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